Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 GG unvereinbar ist (1 BvR 1741/09). Es ging um eine Krankenschwester, die beantragt hatte festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land über den 30. Juni 2005 hinaus geht.
Das Land Hessen hat in der beanstandeten Vorschrift in einem am 01.Juli 2005 in Kraft getretenen Gesetz vorgesehen, dass die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der Universitätsklinken Gießen und Marburg tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten mit Inkrafttreten des Gesetzes Mitarbeiter der neu errichteten öffentlichen Anstalt Universitätsklinikum Gießen und Marburg werden.
Erst später und in zwei weiteren Schritten ist die neue Anstalt zu einer GmbH umgewandelt worden. Im Februar 2006 sind davon 95 Prozent an die Rhön-Klinikum AG veräußert worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat beanstandet, dass bei der Überleitung der betroffenen Arbeitsverhältnisse an die Anstalt öffentlichen Rechtes die Mitarbeiter nicht – ähnlich wie in § 613 a BGB – einen Anspruch hatten, bei dem alten Arbeitgeber Land Hessen zu verbleiben. Der Gesetzgeber muss hier bis zum 31.Dezember 2011 eine gesetzliche Regelung finden, die den Anforderungen genügt.
Richtig ist daher folgendes:
- Die Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg ist nicht betroffen.
- Die im Rahmen der Privatisierung geschlossenen Verträge zum Unternehmenserwerb sind in keiner Weise betroffen.
- Für die betroffenen Mitarbeiter wird sich hinsichtlich ihrer Tätigkeit nichts ändern.
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